Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Überlassung von GiroSolution Produkten zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs
Stand: Juli 2011
§ 1 Geltungsbereich der Bestimmungen
(1.) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
(2.) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3.) Die Regelungen der Einzelverträge sowie sonstigen Anlagen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und/oder diese ergänzen, vor.
§ 2 Vertragslaufzeit/Kündigung/Liefertermin
(1.) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Registrierung des Kunden auf der Plattform www.girosolution.de. Die GiroSolution AG räumt dem Händler während der Mietzeit hinsichtlich der Standard-Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich begrenztes, widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
(2.) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere möglich, wenn der Händler seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt oder die Leistungssysteme missbräuchlich nutzt und diese Vertragsverletzung auch nach einer schriftlichen Anmahnung binnen zwei Wochen nicht beseitigt, nachgebessert oder abgestellt hat.
(4.) Liegt der Grund für die außerordentliche Kündigung im Verschulden des Händlers, so hat die GiroSolution AG Anspruch auf den vereinbarten Preis für das Leistungssystem für die noch verbleibende Restlaufzeit. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
(5.) Die Lieferzeit/avisierte Produktivnahme ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie wurde ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ist eine Lieferzeit unverbindlich, kommt die GiroSolution AG nur durch schriftliche Mahnung des Händlers die frühestens eine Woche nach Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit/avisierte Produktivnahme erfolgen darf, in Verzug.
(6.) Die GiroSolution AG befindet sich nicht in Lieferverzug, sofern die Überschreitung eines avisierten Liefertermins auf Umständen beruht, die der Händler zu vertreten hat.
(7.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der GiroSolution AG liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hat die GiroSolution AG auch bei verbindlich vereinbarten Leistungsfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die GiroSolution AG, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Händler an der Abnahme durch den Eintritt von unter Satz 1 genannten Situationen gehindert, verlängert sich die Abnahmefrist in angemessenem Umfang.
§ 3 Preise für die Leistungen der GiroSolution AG
(1.) Das seitens des Händlers zu entrichtende Transaktionsentgelt (Disagio und Transaktionsgebühr) richtet sich nach der dem Einzelvertrag beigefügten, jeweils gültigen Preisliste.
(2.) Die Rechnungsstellung erfolgt soweit nichts Abweichendes vereinbart monatlich jeweils zum Monatsende. Das Transaktionsentgelt ist sofort fällig und kann von der GiroSolution AG auch direkt einbehalten werden.
(3.) Gegebenenfalls auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Anpassungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sind gesondert zu vergüten.
§ 4 Überlassung der Leistungssysteme an Dritte
Der Händler ist ohne Erlaubnis der GiroSolution AG nicht zur Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistungssysteme an Dritte berechtigt.
§ 5 Obhuts-, Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Händlers
(1.) Der Händler ist verpflichtet, der GiroSolution AG Mängel an den Leistungssystemen unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise der GiroSolution AG zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an die GiroSolution AG weiterleiten.
(2.) Der Händler verpflichtet sich, die Leistungssysteme der GiroSolution AG mit größter Sorgfalt zu nutzen, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen, der GiroSolution AG oder deren Partnern alle Informationen mitzuteilen, die eine wesentliche Auswirkung auf die Entscheidung über Geschäftsvorfälle haben können sowie die GiroSolution AG sofort darüber zu informieren, wenn ein Unberechtigter Zugriff auf die genutzten Leistungssysteme erhalten hat.
(3.) Weiterhin verpflichtet sich der Händler der GiroSolution AG wirtschaftlich relevante Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Änderungen durch die GiroSolution AG
Die GiroSolution AG ist berechtigt, Änderungen an den Leistungssystemen vorzunehmen, sofern diese der Sicherung und/oder Verbesserung der Funktionalität dienen. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Maßnahmen für den Händler unzumutbar sind. Die GiroSolution AG wird den Händler über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Gewährleistung
(1.) Die GiroSolution AG ist verpflichtet, Mängel an den Leistungssystemen innerhalb angemessener Zeit zu beheben.
(2.) Eine Kündigung des Händlers wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Auftragnehmer ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
§ 8 Systemverfügbarkeit
(1.) Die GiroSolution AG gewährleistet eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit der dem Händler zur Verfügung gestellten Paymentsoftware von mindestens 98,5%. Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind zyklisch erforderliche Wartungszeiten, welche jeweils im Vorfeld dem Händler bekanntgegeben werden.
(2.) Die GiroSolution AG stellt sicher, dass die durchschnittliche jährliche System-Antwortzeit (ausgenommen der Netzwerk-Antwortzeiten für die Verbindung des Benutzers zum Leistungssystem) für 90% der Benutzeranfragen besser ist als 5 Sekunden.
(3.) Im Falle der Nichteinhaltung der unter § 8 (1) beschriebenen Verfügbarkeit beziehungsweise der unter § 8 (2) vereinbarten Systemantwortzeit steht dem Händler das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1.) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung -mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- leistet die GiroSolution AG Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Fälle:
- Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die GiroSolution AG eine Garantie übernommen hat;
- Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
- In anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets in der Höhe beschränkt auf das 10 -fache des dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden durchschnittlichen Monatsumsatzes der zurückliegenden 12 Monate. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die GiroSolution AG im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs.
(2.) Die GiroSolution AG übernimmt keine Haftung für (Kredit-)Entscheidungen des Händlers bei einzelnen Geschäftsvorfällen mit seinen Endkunden.
(3.) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der GiroSolution AG.
(4.) Im Falle des Verlustes oder Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet die GiroSolution AG - ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nur im Umfang derjenigen Kosten, die beim Händler für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Auftraggeber solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären sowie für die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherheitskopie.
(5.) Der GiroSolution AG bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
(6.) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Vertraulichkeit/Datenschutz
(1.) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Seite nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
Beide Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
(2.) Die Parteien haben ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und der anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.
(3.) Der Händler verpflichtet sich, Daten der Endkunden nur in dem Umfang zu nutzen und zu verwenden, wie es für die Leistungssysteme der GiroSolution AG erforderlich ist. Des Weiteren dürfen personenbezogene Daten nur im Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse geprüft werden.
Die Verwaltung der Daten und deren Verwendung erfolgt nur nach den geltenden Gesetzen zum Datenschutz und nur im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1.) Die Aufrechnung des Händlers mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber der GiroSolution AG ist ausgeschlossen.
(2.) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
§ 12 Abtretungsverbot
Soweit die Parteien in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist der Händler nicht berechtigt, die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GiroSolution AG auf Dritte zu übertragen. Die GiroSolution AG ist berechtigt, die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1.) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der einzelvertraglichen Regelungen bedürfen der Schriftform und der rechtsgültigen Unterzeichnung der Parteien. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformerfordernisses.
(2.) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine angemessene Regelung treten, die vom Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie dies bedacht hätten.
(3.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechts und des internationalen Rechts. Die Anwendung der „Convention for the International Sale of Goods" (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.
(4.) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Meersburg. Die GiroSolution AG ist jedoch berechtigt, den Händler auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.